Leitungszeit


Neuordnung der zugewiesenen Leitungszeit an Berliner Schulen
Der Interessenverband Berliner Schulleitungen e.V. (IBS) fordert eine zeitgemäße, den Entwicklungen an den Berliner Schulen angepasste Neugestaltung der den Schulen zugewiesenen Leitungszeit.
Bisher werden über die Zumessungsrichtlinien des SenBJF grundsätzlich personenbezogene Ermäßigungen für die Funktionen und Aufgaben der Einzelschule festgeschrieben. Dies beinhaltet eine rein schematische Aufteilung von Stunden für entsprechende Leitungsfunktionen und besondere Aufgaben. Eine individuelle Gestaltung von Leitungszeiten ist damit der Schule nicht möglich. Im Hinblick auf die steigende Eigenverantwortlichkeit von Schulen ist dieses starre System nach Ansicht des IBS nicht zeitgemäß.
Wir fordern ein Umdenken der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit dem Ziel der Schaffung eines Leitungsstundenpools für die jeweilige Einzelschule.
Als Interessenverband der Schulleiter*innen aller Schultypen setzen wir uns für die Veränderung der Leitungszeitregelung an allen Schulen Berlins ein und bedenken dabei auch die Besonderheiten jedes Schultyps in Abhängigkeit von der Schulgröße.
Insbesondere an den Integrierten Sekundarschulen (ISS) ist die statische Verteilung von Leitungszeitkontingenten bzw. Ermäßigungsstunden ein zunehmendes Problem, das den eigentlichen Anforderungen der Kolleg*innen betreffs ihrer schulischen Aufgaben in keiner Weise gerecht wird. Die Besonderheiten des Gymnasiums sind auch noch einmal durch den VOB verdeutlicht worden.
So werden Schulleiter*innen durch die steigenden organisatorischen Verpflichtungen und den Aufgaben im Management der Schule zunehmend zeitlich gebunden. Ein einfaches Beispiel hierfür ist die zunehmende Anzahl von Klassenkonferenzen und Schulhilfekonferenzen aufgrund der veränderten pädagogischen Arbeit an Brennpunktschulen sowie Sekundarschulen ohne gymnasiale Oberstufe. Ein teilweises Übertragen auf weitere Funktionsstelleninhaber ist mangels der festgelegten, geringen Ermäßigungsstunden dieser Kolleg*innen nur begrenzt oder gar nicht möglich. Hier könnte ein flexibler Umgang mit den, der Schule zugeteilten Ermäßigungsstunden Entlastung schaffen.
Temporäre organisatorische Belastungen der Funktionsstelleninhaber und anderer Kolleg*innen wie die Schulinspektionen, die Arbeit am SchiC und dem Schulprogramm, Profilbildung von Schulen, Mitarbeit in schulischen und außerschulischen Projekten, anstehende Evaluationen, Schulanmeldungen und den vielen anderen zeitlich begrenzten Highlights einer Schule, könnten durch eine flexible Verteilung von Ermäßigungsstunden aufgefangen werden.
Nicht zuletzt können Teamstrukturen gestaltet werden. So arbeiten zum Beispiel in Sekundarschulen zunehmend Klassenleiterteams, um den gewachsenen organisatorischen, erzieherischen und pädagogischen Aufgaben gerecht zu werden. Das starre Model der Zumessungsrichtlinien erlaubt aber nur die Ermäßigung von einer Stunde Klassenleitertätigkeit pro Klasse und in Willkommensklassen sieht diese Verwaltungsvorschrift gar keine Ermäßigung für eine Klassenleitertätigkeit vor.
Diese Aufzählung ließe sich auch für alle anderen Schulformen von der Grundschule über die Gemeinschaftsschule bis hin zum Gymnasium fortführen und sich somit zahlreiche Argumente für eine Änderung der Zuteilung von Leitungszeitkontingenten bzw. Ermäßigungsstunden aufzeigen.
Der IBS fordert daher einen Pool von Ermäßigungsstunden, der vom Schulleiter der Schule zeitlich begrenzt und aufgabenbezogen in der Schule zugeteilt werden kann.
Nach Ansicht des IBS muss die Zuteilung der Stunden aus diesem Pool in der Verantwortung des Schulleiters oder der Schulleiterin liegen. Denn gemäß §7 SchulG (Schulische Selbständigkeit und Eigenverantwortung) i.V.m. § 69 SchulG (Stellung und Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters) obliegt ihm u.a. die „ …Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel …“. Darüber hinaus ist auch in der „AV Lehrerbeurteilung“ unter Punkt 3.1.1.3 eine Einschätzung des Schulleiters hinsichtlich seines „Personalmanagements“ gefordert. Beide Quellen zeigen deutlich die Verantwortung des Schulleiters oder der Schulleiterin hinsichtlich des Personaleinsatzes bei der Gesamtgestaltung schulischer Aufgaben.
Eine Gremienbeteiligung bei der Gestaltung von Grundsätzen der Verteilung der Ermäßigungsstunden steht dem nicht entgegen. Die endgültige Entscheidungskompetenz muss jedoch dem Schulleiter oder der Schulleiterin vorbehalten sein.
Zur Berechnung dieses Leitungszeitkontingentes bzw. der Ermäßigungsstunden schlägt der IBS folgende Regelung vor:
Punkt 1:
Jede Schule, egal welchen Schultyps, erhält einen Ermäßigungsstundenpool von 50 Unterrichtsstunden á 45 min über die jährliche Personalzuweisung in den Zumessungsrichtlinien zugewiesen. Mit diesen Poolstunden wird der Bedarf an Leitungszeit/Ermäßigungsstunden für jede Schule mit bis zu 350 Schülern abgedeckt.
Punkt 2:
Schulen, an denen mehr als 350 Schüler*innen lernen, erhalten zusätzlich zu den Poolstunden ab dem/der 351. Schüler/Schülerin für jeweils 50 Schüler*innen weitere fünf Stunden für den Ermäßigungsstundenpool.
Für den IBS ist es unabdingbar, dass Schulleiter*innen aus der Lehrerlaufbahn kommen und grundsätzlich eine wahrzunehmende Unterrichtsverpflichtung haben. Jedoch soll dem/der Schulleiter*in keine Unterrichtsverpflichtung zugewiesen werden. Über den Umfang des regelmäßig durchzuführenden Unterrichts soll der Schulleiter oder die Schulleiterin selbst entscheiden dürfen. Die Anzahl dieser Unterrichtsstunden sollen als zusätzliche Ermäßigungsstunden dem Pool der Schule gutgeschrieben werden, um sie schulintern anderen Funktionstelleninhabern oder Aufgabenbereichen zugutekommen zu lassen.
Die Stellvertretung der Schulleiter oder Schulleiterinnen soll grundsätzlich mit der Hälfte der an der Schulform üblichen Unterrichtsverpflichtung ermäßigt sein, um die notwendige Zeit für die zugeschriebenen Leitungsaufgaben aufbringen zu können. Eine weitere Absenkung durch Stunden aus dem Ermäßigungsstundenpool sollte grundsätzlich möglich sein. Jede über die Hälfte der Unterrichtsverpflichtung geleistete Unterrichtszeit sollte auch hier dem Pool gutgeschrieben werden.
Im Folgenden werden Berechnungsbeispiele für je eine Grund- und Sekundarschule als auch für ein Gymnasium dargestellt.
1a) große Grundschule:

1b) kleine Grundschule:

2) mittelgroße Sekundarschule:

3. mittelgroßes Gymnasium

Die hier vorgestellten Regelungen werden dem Schulleiter oder der Schulleiterin neue Möglichkeiten eröffnen, schulische Entwicklungsprozesse durch flexiblere Arbeitszeit-gestaltung zu steuern und bedarfsangemessene Personalplanung zu betreiben.
19.6.2017

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